Artikel 9 VO (EG) 2008/555

Finanzielle Abwicklung

(1) Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und gemäß Artikel 81 dieser Verordnung vor Ort überprüft worden ist.

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Unterstützung für einzelne oder alle beantragten Maßnahmen vor deren Durchführung den Erzeugern im Voraus gezahlt wird, sofern mit der Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85(2) ist die Durchführung der betreffenden Maßnahmen vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Vorauszahlung folgt.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a)
die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt wurde;
b)
gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Maßnahmen betreffend dieselbe Parzelle, für die der Erzeuger bereits eine Vorauszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung getätigt wurde, nicht vollständig durchgeführt worden ist, so kann der Mitgliedstaat eine Sanktion verhängen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.