Artikel 10 VO (EG) 2008/555

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass bereits laufende Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einen neuen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 umgewandelt werden, sofern

a)
die Umwandlung im Rahmen der Mittel finanziert wird, die im Stützungsprogramm für die Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehen sind;
b)
die Fortführung der Maßnahme nach etwa erforderlichen Anpassungen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

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