Artikel 10a VO (EG) 2008/555

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 deckt nicht die Ausgaben für den Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

(2) Für eine Unterstützung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.

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