Artikel 68 VO (EG) 2008/555

Ausnahmegründe

(1) Berggebiete und Steillagen, die gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Rodungsregelung ausgenommen werden können, werden wie folgt definiert:

a)
Berggebiete in einer Höhe von über 500 m, ausgenommen Hochebenen,
b)
Flächen mit einer Hangneigung von über 25 %,
c)
Flächen mit Terrassen.

(2) Die Mitteilung gemäß Artikel 104 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss Angaben zur Größe dieser Flächen enthalten und anhand des Formulars in Anhang XIV der genannten Verordnung übermittelt werden.

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