Artikel 69 VO (EG) 2008/555

Höhe der Prämie

(1) Unbeschadet einzelstaatlicher Beihilfen, die nach Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährt werden können, wird die Prämienskala gemäß Artikel 101 der genannten Verordnung in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Der historische Ertrag gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebs oder gegebenenfalls nach dem Durchschnittsertrag der Parzelle oder der Weinkategorie in dem betreffenden Betrieb, für welche die Rodungsprämie beantragt wird. Der Durchschnittsertrag berechnet sich als Durchschnittsertrag der Wirtschaftsjahre 2003/04 bis 2007/08, wobei die Jahre mit dem niedrigsten und dem höchsten Ertrag unberücksichtigt bleiben.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)
berechnen die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 oder 2007 beitraten und nicht im gesamten Zeitraum 2003/04 bis 2007/08 über ein System von Erntemeldungen verfügten, den historischen Ertrag nach dem Durchschnittsertrag der Wirtschaftsjahre 2005/06 bis 2007/08;
b)
kann ein Erzeuger, dessen Erzeugung im Bezugszeitraum während mehr als einem Jahr durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der historische Ertrag als Durchschnittsertrag derjenigen Wirtschaftsjahre in dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 bzw. Buchstabe a berechnet wird, die nicht durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände betroffen waren.

(3) Der Durchschnittsertrag wird auf Grundlage der Erntemeldungen bestimmt.

Unbeschadet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Erzeuger, die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 von der Erntemeldung freigestellt sind, ihre Erzeugung von Weintrauben anhand der Liefermeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung nachweisen können.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Erzeugern, die einer Genossenschaft oder sonstigen Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und nicht über die Liefermeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 verfügen, der Durchschnittsertrag der Genossenschaft bzw. Erzeugergemeinschaft zugrunde gelegt wird, sofern diese bestätigt, dass ihr der Erzeuger in den betreffenden Jahren tatsächlich Weintrauben geliefert hat. In diesem Fall wird gegebenenfalls der Durchschnittsertrag der Weinkategorie, für welche die Rodungsprämie beantragt wird, in der betreffenden Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft zugrunde gelegt.

Wenn aus hinreichenden Gründen, die von den Mitgliedstaaten zu überprüfen sind, ausgenommen Unterabsätze 2 und 3, weder die Erntemeldung noch die Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 vorliegt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Durchschnittsertrag des betreffenden Gebiets als historischer Ertrag gilt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Glaubwürdigkeit der Meldungen und sonstigen Mittel zur Bestimmung des historischen Ertrags gemäß dem vorliegenden Artikel eingehend prüfen.

(4) Die Prämie wird für die bepflanzte Fläche im Sinne von Artikel 75 gezahlt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.