Artikel 70 VO (EG) 2008/555
Antragsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Folgendes geregelt wird:
- a)
- die Informationen, die dem Antrag beizufügen sind;
- b)
- die anschließende Mitteilung der Prämie an den betreffenden Erzeuger;
- c)
- der Termin, bis zu dem die Rodung stattfinden muss.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Anträge hinreichend begründet sind. Zu diesem Zweck können sie vorsehen, dass die Erzeuger bei der Antragstellung eine schriftliche Verpflichtung abgeben. Wenn ein Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, können sie vorsehen, dass die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.
(3) Hat ein Erzeuger seinen Antrag auf die Rodungsprämie in einem bestimmten Haushaltsjahr zurückgezogen oder die im Antrag genannte Fläche nur teilweise oder gar nicht gerodet, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, ihm in einem späteren Haushaltsjahr keine Priorität gemäß Artikel 85s Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzuräumen.
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