Artikel 72 VO (EG) 2008/555

Zahlung der Prämie

Die Rodungsprämie wird nach Überprüfung der erfolgten Rodung spätestens am 15. Oktober des Jahres gezahlt, in dem der Antrag vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angenommen wurde.

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