Artikel 73 VO (EG) 2008/555
Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfolgen anhand der Tabellen 10 bis 12 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Tabellen aufnehmen.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat eine einzelstaatliche Rodungsbeihilfe gewährt, nimmt er die entsprechenden Angaben in die Tabellen gemäß Absatz 1 auf.
(3) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beschließt, weitere Anträge abzulehnen, so teilt er dies der Kommission mit.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffenen Maßnahmen mit. Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 12 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Dezember jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen der Rodungsregelung aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr. Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 13 in Anhang XIII.
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