Artikel 76 VO (EG) 2008/555
Kontrollen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
- a)
- alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Kriterien für die Unterstützung kontrolliert werden können;
- b)
- die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;
- c)
- Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;
- d)
- die Kontrollen und Maßnahmen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Methoden und Mittel der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen;
- e)
- die Kontrollen entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen;
- f)
- die für die Finanzierung durch die Gemeinschaft genehmigten Maßnahmen der Wirklichkeit entsprechen und den Gemeinschaftsvorschriften genügen.
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