Artikel 77 VO (EG) 2008/555

Allgemeine Grundsätze

(1) Es werden Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

(2) Die Verwaltungskontrolle wird systematisch durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3) Abgesehen von den Fällen, in denen systematische Vor-Ort-Kontrollen durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder die vorliegende Verordnung vorgesehen sind, führen die zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Begünstigten/Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung durch.

(4) Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beläuft sich die Stichprobe auf mindestens 5 % der Anträge auf Unterstützung. Die Stichprobe muss außerdem mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Unterstützung gewährt wird.

(5) Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden der Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission(1) sinngemäß Anwendung.

(6) Auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen findet Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

(7) Die Mitgliedstaaten machen in allen geeigneten Fällen vom Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem Gebrauch.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

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