Artikel 79 VO (EG) 2008/555
Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und — wenn die Kontrollen insbesondere die Gemeinschaftsfinanzierung betreffen — je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch
- a)
- Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;
- b)
- Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Unterabsatz 2;
- c)
- Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten/Erzeuger nach dem Zufallsprinzip aus.
(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der Begünstigten/Erzeuger für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.
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