Artikel 79 VO (EG) 2008/555

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und — wenn die Kontrollen insbesondere die Gemeinschaftsfinanzierung betreffen — je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch

a)
Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;
b)
Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Unterabsatz 2;
c)
Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten/Erzeuger nach dem Zufallsprinzip aus.

(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der Begünstigten/Erzeuger für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.

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