Artikel 80 VO (EG) 2008/555

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.

Soweit die Kontrolle die Gemeinschaftsfinanzierung betrifft, enthält der Bericht insbesondere folgende Angaben:

a)
die Stützungsregelungen und die kontrollierten Anträge,
b)
die anwesenden Personen,
c)
gegebenenfalls die kontrollierten landwirtschaftlichen Flächen, die vermessenen landwirtschaftlichen Flächen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Messverfahren,
d)
im Falle der Rodungsregelung die Überprüfung, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß bewirtschaftet ist,
e)
die kontrollierten Mengen und die Ergebnisse der Kontrolle,
f)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war,
g)
sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

(2) Wenn bei der vor Ort oder durch Fernerkundung durchgeführten Kontrolle Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation festgestellt werden, erhält der Erzeuger eine Ausfertigung des Kontrollberichts und kann diesen unterzeichnen, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

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