Artikel 85 VO (EG) 2008/555

Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen

Eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats unterrichtet über ihre Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erhält oder den begründeten Verdacht hegt, dass

a)
ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genanntes Erzeugnis gegen die Vorschriften im Weinsektor verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht und
b)
dieser Verstoß für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.

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