Artikel 86 VO (EG) 2008/555
Gemeinsame Vorschriften
(1) Den Informationen nach Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 85 werden Unterlagen oder andere sachdienliche Belege sowie Angaben über etwaige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt oder so bald wie möglich nachgereicht; sie beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte der betreffenden Erzeugnisse:
- a)
- Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,
- b)
- Bezeichnung und Aufmachung,
- c)
- Einhaltung der Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
(2) Die Kontaktstellen, die von der Sache betroffen sind, wegen der die Amtshilfe eingeleitet wurde, unterrichten einander unverzüglich
- a)
- über den Verlauf der Untersuchungen,
- b)
- über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
(3) Die bei der Anwendung von Artikel 84 Absätze 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen
- a)
- zu Lasten des Mitgliedstaats, der für die in den genannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten beauftragt hat, oder
- b)
- auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor formell anerkannt hat.
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