Artikel 94 VO (EG) 2008/555
Beweiskraft
Die von den Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Kapitels getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Feststellungen nicht allein deshalb ein geringerer Wert zukommen, weil sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehen.
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