Artikel 93 VO (EG) 2008/555

Kosten für Entnahme, Versand und Analyse der Proben

(1) Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung trägt die Stelle des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(2) Die Kosten für den Versand der Proben gemäß Artikel 89 trägt die Gemeinschaft.

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