Artikel 92 VO (EG) 2008/555
Ersuchen um Probenahme
(1) Im Rahmen der Anwendung von Kapitel II können die Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats ersuchen.
(2) Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.
(3) Die Proben werden nach den Vorschriften in Anhang XX entnommen und behandelt.
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