Artikel 91 VO (EG) 2008/555

Einhaltung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die in ihren eigenen Datenbanken gespeicherten Isotopenanalysewerte durch Analyse von Proben gewonnen werden, die nach den Bestimmungen dieses Kapitels entnommen und behandelt worden sind.

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