Artikel 90 VO (EG) 2008/555
Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die in der Datenbank gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(2) Die GFS erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.
(3) In begründeten Fällen können die Daten gemäß Absatz 1, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag auch anderen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Übermittlung der Daten betrifft nur die einschlägigen Analysedaten, die zur Auswertung einer Analyseprobe ähnlicher Eigenschaften und ähnlichen Ursprungs erforderlich sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf die geltenden Mindestanforderungen für die Benutzung der Datenbank hinzuweisen.
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