Artikel 95a VO (EG) 2008/555
Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen
Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission(1) durchgeführten Beförderungen treffen die Mitgliedstaaten spätestens am 1. März 2014 die erforderlichen Maßnahmen, um den gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Stellen Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(2) enthaltenen Informationen über die Verbringungen der Weinbauerzeugnisse zu verschaffen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden.
Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 durchgeführt Beförderungen treffen die Mitgliedstaaten spätestens am 1. März 2014 die erforderlichen Maßnahmen, um den gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Stellen Zugang zu den Informationen zu verschaffen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingeführt wurden.
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen für die Zwecke dieser Verordnung nur für die spezifischen Kontrollen im Rahmen der Vorschriften für den Weinsektor verwendet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.
- (2)
ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
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