Artikel 96 VO (EG) 2008/555
Zahlungen an die Begünstigten
Die Zahlungen gemäß Titel II, ausgenommen Artikel 9, und gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Unterstützung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern
- a)
- die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind;
- b)
- die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;
- c)
- die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.
Die Auszahlung durch Versicherungsgesellschaften darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen.
Die Zahlungen unterliegen der vorherigen Kontrolle nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Vorauszahlungen, die durch eine Sicherheit verbürgt sind.
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