Artikel 98 VO (EG) 2008/555
Einzelstaatliche Sanktionen
Unbeschadet der Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
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