ANHANG XVI VO (EG) 2008/555

Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Behandlung und Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 88 Absatz 1

I.
ENTNAHME DER WEINTRAUBEN

A.
Jede Probe umfasst mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Sie werden im vorgefundenen Zustand entnommen. Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe bzw. der daraus gewonnene Traubenmost kann bis zur weiteren Verwendung im tiefgefrorenen Zustand aufbewahrt werden. Nur im Falle der Messung des Sauerstoff-18-Gehalts im Wasser des Traubenmosts kann nach dem Pressen der gesamten Weintraubenprobe eine Aliquote des Traubenmostes gesondert entnommen und aufbewahrt werden.
B.
Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten. Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Teil I des Fragebogens in Anhang XVIII ausgefertigt.

II.
WEINBEREITUNG

A.
Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich unter Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Anbaugebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung soll sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. In bestimmten Fällen — z. B. zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität — sind jedoch höhere Restzuckermengen zulässig. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefüllt und etikettiert.
B.
Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Teil II des Fragebogens in Anhang XVIII ausgefertigt.

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