ANHANG XXI VO (EG) 2008/555

A.
Etikett zur Kennzeichnung der Probe nach Anhang XX Nummer 3

1.
Vorgeschriebene Angaben:

a)
Name, Anschrift (mit Angabe des Mitgliedstaats), Telefon, Fax und E-Mail der zuständigen Stelle, in deren Auftrag die Probe entnommen wurde;
b)
laufende Nummer der Probe;
c)
Tag der Probenahme;
d)
Name des zur Probenahme bevollmächtigten Bediensteten der zuständigen Stelle;
e)
Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail des Betriebes, bei dem die Probe entnommen wurde;
f)
Kennzeichnung des Behältnisses, aus dem die Probe entnommen wurde (z. B. Behälternummer, Nummer des Flaschenstapels);
g)
Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich Anbaugebiet, Jahrgang, vorhandener oder potenzieller Alkoholgehalt und — wenn möglich — Rebsorte;
h)
folgender Vermerk: „Die hinterlassene Kontrollprobe darf nur von einem zur Untersuchung von Kontrollproben zugelassenen Laboratorium untersucht werden. Siegelbruch ist strafbar.”

2.
Bemerkungen:
3.
Mindestgröße: 100 mm × 100 mm.

B.
Muster des roten Etiketts nach Anhang XX Nummer 6

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Erzeugnisse zur analytischen und organoleptischen Prüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

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