ANHANG XXI VO (EG) 2008/555
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A.
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Etikett zur Kennzeichnung der Probe nach Anhang XX Nummer 3
- 1.
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Vorgeschriebene Angaben:
- a)
- Name, Anschrift (mit Angabe des Mitgliedstaats), Telefon, Fax und E-Mail der zuständigen Stelle, in deren Auftrag die Probe entnommen wurde;
- b)
- laufende Nummer der Probe;
- c)
- Tag der Probenahme;
- d)
- Name des zur Probenahme bevollmächtigten Bediensteten der zuständigen Stelle;
- e)
- Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail des Betriebes, bei dem die Probe entnommen wurde;
- f)
- Kennzeichnung des Behältnisses, aus dem die Probe entnommen wurde (z. B. Behälternummer, Nummer des Flaschenstapels);
- g)
- Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich Anbaugebiet, Jahrgang, vorhandener oder potenzieller Alkoholgehalt und — wenn möglich — Rebsorte;
- h)
- folgender Vermerk: „Die hinterlassene Kontrollprobe darf nur von einem zur Untersuchung von Kontrollproben zugelassenen Laboratorium untersucht werden. Siegelbruch ist strafbar.”
- 2.
- Bemerkungen:
- 3.
- Mindestgröße: 100 mm × 100 mm.
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B.
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Muster des roten Etiketts nach Anhang XX Nummer 6
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Erzeugnisse zur analytischen und organoleptischen Prüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008© Europäische Union 1998-2021
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