ANHANG XX VO (EG) 2008/555
Probenahme im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen gemäß Artikel 92
- 1.
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Bei der Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen sorgt die zuständige Stelle dafür, dass
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bei Erzeugnissen, die in Behältnissen von höchstens 60 Litern abgefüllt sind und zusammen in einer einzigen Partie gelagert werden, die Proben repräsentativ für die ganze Partie sind,
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bei Erzeugnissen, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern abgefüllt sind, die Proben repräsentativ für das Erzeugnis in dem Behälter sind, dem die Proben entnommen werden.
- 2.
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Die Probenahme erfolgt durch Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in mindestens fünf saubere Behältnisse mit einem Nennvolumen von jeweils mindestens 75 cl. Im Fall der Erzeugnisse nach Nummer 1 erster Gedankenstrich kann die Probenahme auch durch Entnahme von mindestens fünf Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 75 cl aus der zu untersuchenden Partie erfolgen.
Im Fall von Weindestillatproben, die zur kernresonanzmagnetischen Messung des Deuteriumgehalts bestimmt sind, beträgt das Nennvolumen der Behältnisse für die Proben 25 cl und beim Versand zwischen amtlichen Laboratorien sogar nur 5 cl.
Die Proben werden in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebs, bei dem die Probenahme stattfindet, oder eines Vertreters des Beförderers - falls die Entnahme während des Transports erfolgt - entnommen, gegebenenfalls verschlossen und sodann versiegelt. Sollte der vorgenannte Vertreter nicht anwesend sein, so wird dies in dem Bericht nach Nummer 4 vermerkt.
Jede Probe wird mit einer Verschlussvorrichtung versehen, die chemisch inert und nicht wiederverwendbar ist.
- 3.
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Jede Probe wird mit einem Etikett nach Anhang XXI Teil A versehen.
Lässt sich das vorgeschriebene Etikett wegen zu geringer Größe des Behältnisses nicht anbringen, so ist das Behältnis in unverwischbarer Schrift mit einer Nummer zu versehen. Die betreffenden Angaben sind auf einem gesonderten Begleitzettel zu machen.
Der Vertreter des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, oder gegebenenfalls der Vertreter des Beförderers wird aufgefordert, das Etikett bzw. den Begleitzettel zu unterzeichnen.
- 4.
- Der zur Probenahme bevollmächtigte Bedienstete der zuständigen Stelle fertigt einen schriftlichen Bericht über die Probenahme an, in dem er alle ihm für die Beurteilung der Probe wichtig erscheinenden Bemerkungen festhält. Falls erforderlich, vermerkt er in diesem Bericht Erklärungen des Vertreters des Beförderers oder des Betriebes, in dem die Probenahme erfolgt, und fordert den Vertreter zur Unterzeichnung dieser Erklärungen auf. Er vermerkt die Erzeugnismenge, aus der die Probe entnommen wurde. In dem Bericht wird angegeben, wenn die vorgenannte Unterschrift oder die Unterschrift nach Nummer 3 Unterabsatz 3 verweigert worden ist.
- 5.
- Bei jeder Probenahme verbleibt eine Probe als Kontrollprobe in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt, und eine bei der Einrichtung, deren Bediensteter die Probenahme vorgenommen hat. Drei Proben werden an ein amtliches Laboratorium gesandt, in dem die analytische und organoleptische Prüfung erfolgt. Eine Probe wird analysiert und eine weitere als Kontrollprobe verwahrt. Die Kontrollproben werden ab dem Datum der Probenahme mindestens drei Jahre lang verwahrt.
- 6.
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Sendungen von Proben werden auf der Außenverpackung mit einem roten Etikett nach dem Muster in Anhang XXI Teil B versehen. Die Größe des Etiketts beträgt etwa 50 x 25 mm.
Beim Versand der Proben muss der Stempel der zuständigen Stelle des versendenden Mitgliedstaats zur Hälfte auf der Außenverpackung der Sendung und zur Hälfte auf dem roten Etikett angebracht sein.
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