Artikel 4 VO (EG) 2008/566

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird unmittelbar nach der Schlachtung der Kennbuchstabe der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung mithilfe von Etiketten oder durch Stempelaufdruck auf der Außenseite des Schlachtkörpers angebracht.

Die Etiketten müssen mindestens 50 cm2 groß sein. Der Kennbuchstabe der Kategorie muss auf dem Etikett deutlich lesbar sein, und Änderungen sind nur nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung zulässig.

Werden Stempel verwendet, muss der Buchstabe mindestens 2 cm hoch sein. Er ist mit unverwischbarer Farbe direkt auf die Oberfläche des Fleischs zu stempeln.

Die Kennzeichnungen werden auf den Hintervierteln auf dem Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf den Vordervierteln auf der Brust etwa 10 bis 30 cm von der Schnittkante des Brustbeins entfernt angebracht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf jedem Viertel andere Stellen bestimmen, sofern die Kommission hiervon im Voraus unterrichtet wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Das Alter des Rinds bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen

a)
auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung deutlich lesbar sein;
b)
zum Zeitpunkt der Freigabe des Fleischs für den Endverbraucher in demselben Blickfeld und auf demselben Etikett stehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt haben, bis spätestens 1. Juli 2009 mit und melden unverzüglich etwaige Änderungen dieser Bestimmungen.

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