Artikel 5 VO (EG) 2008/566
Registrierung von Angaben
Die Registrierung von Angaben gemäß Anhang XIa Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst auch den Namen und die Anschrift des für die vorhergehende Vermarktungsstufe verantwortlichen Marktteilnehmers, der das in Anhang XIa Abschnitt I der Verordnung definierte Fleisch geliefert hat.
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