Artikel 7 VO (EG) 2008/566

Aus Drittländern eingeführtes Fleisch

(1) Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, eine unabhängige Einrichtung gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der genannten Verordnung ab dem Tag der Geburt der Tiere ein System zur Kennzeichnung und Registrierung der betreffenden Rinder. Dieses System liefert zuverlässige Angaben zum genauen Alter der Tiere bei der Schlachtung und bietet die nach Anhang XIa Abschnitt VIII erforderliche Gewähr.

(2) Die unabhängigen Einrichtungen gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert sein.

(3) Name und Anschrift, möglichst mit E-Mail- und Internet-Adresse der zuständigen Behörde oder unabhängigen Einrichtung gemäß Absatz 1, sind der Kommission zu melden, wobei jeder einzelne Marktteilnehmer, den sie kontrollieren, anzugeben ist.

Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 muss vor der Einfuhr der ersten Fleischlieferung jedes einzelnen Marktteilnehmers in die Gemeinschaft und danach innerhalb eines Monats nach jeder Änderung der mitzuteilenden Angaben erfolgen.

Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 2 genannten Meldungen an die Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission kann auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von sich aus jederzeit von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung gemäß Absatz 1 alle Informationen anfordern, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu gewährleisten.

Sie kann das betreffende Drittland außerdem auffordern, Vertretern der Kommission zu erlauben, in seinem Hoheitsgebiet erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden in dem Drittland und gegebenenfalls mit der unabhängigen Einrichtung vorgenommen.

(5) Werden bei aus Drittländern eingeführtem Fleisch konkrete Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung festgestellt, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach Anhörung des betreffenden Drittlands von Fall zu Fall und streng befristet Sonderbedingungen für die Einfuhr festlegen. Diese Bedingungen müssen so sein, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung überprüft werden kann.

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