Artikel 8 VO (EG) 2008/566
Meldung von Verstößen und Folgemaßnahmen
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass Fleisch gemäß Anhang XIa Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet er unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kommission.
(2) Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass aus einem Drittland eingeführtes Fleisch gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.
Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten entsprechend.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verstöße alle gebotenen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten schreiben insbesondere vor, dass das betreffende Fleisch vom Markt genommen wird, bis es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung neu etikettiert ist.
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