Artikel 1 VO (EG) 2008/569
Die Verordnung Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 5 wird gestrichen.
- 2.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden der fünfte und der sechste Gedankenstrich gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Gehen aus den vorhandenen Papieren wie dem Frachtbrief oder anderen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 des Vertrags, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen.
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