Präambel VO (EG) 2008/569

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Artikel 75 des Vertrags geforderte gemeinschaftliche Regelung zur Beseitigung bestimmter Formen der Diskriminierung im innergemeinschaftlichen Verkehr wurde mit der Verordnung Nr. 11(2) getroffen. Um die Verwaltungslast der Unternehmen zu verringern, sollte diese Verordnung vereinfacht werden, indem auf heute überholte und unnötige Anforderungen verzichtet wird, insbesondere auf die Anforderung, bestimmte Informatinen auf Papier aufzubewahren, die aufgrund des technischen Fortschritts heute in den Buchführungssystemen der Verkehrsunternehmen gespeichert sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 37.

(2)

ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121/60. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 (ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 4).

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