Artikel 1 VO (EG) 2008/572
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 2 wird „Ecu” durch „Euro” ersetzt.
- 2.
-
In Artikel 3 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:
- a)
- Aushändigung oder Zustellung von auf das Amt in Euro ausgestellten und beglaubigten Schecks;
- b)
- Überweisungen in Euro auf ein Postscheckkonto des Amtes;
- c)
- Einzahlung auf in Euro gehaltene Kundenkreditkonten beim Amt; oder
- d)
- Kartenzahlung.
- 3.
- In Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 4 wird „ECU” durch „EUR” ersetzt.
- 4.
-
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend „Inhaber” genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für das Jahr 2009 und die folgenden Jahre.
- 5.
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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