Präambel VO (EG) 2008/572
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren(2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt ( „das Amt” ) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.
- (2)
- Die finanzielle Reserve des Amtes hatte die für die Gewährleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforderliche Höhe überschritten. Daher wurden die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen herabgesetzt. Die finanzielle Reserve des Amtes ist nun auf einem angemessenen Stand; die Einnahmen sollten daher wieder eine Höhe erreichen, die zur Deckung aller Haushaltsausgaben des Amtes ausreicht. Zu diesem Zweck sollten die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen angehoben werden.
- (3)
- In Bezug auf neue Arten hat die Erfahrung mit den Gebührengruppen für die technischen Prüfungen von Zierpflanzen gezeigt, dass einige dieser Gebührengruppen einer Änderung bedürfen.
- (4)
- Um die Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren zu erleichtern, sollten Kartenzahlungen gemäß den vom Präsidenten des Amtes festgelegten Bedingungen und Einschränkungen zugelassen werden.
- (5)
- Gleichzeitig sollten die Bezeichnungen „Ecu” und „ECU” in der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 jeweils durch „Euro” und „EUR” ersetzt werden.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).
- (2)
ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 33).
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