Artikel 1 VO (EG) 2008/587

Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:

1)
In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren ist keine Zollanmeldung erforderlich. Auf sie werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, wird die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, registriert.

2)
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 4a Vorübergehende Verbringung von Waren

(1) Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen unterliegen, können folgende Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorübergehend in die Landesteile der Republik Zypern verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt:

a)
für die Reise glaubhaft benötigte persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen, die die Trennungslinie überschreiten, sowie zu Sportzwecken verwendete Waren;
b)
Verkehrsmittel;
c)
Berufsausrüstung;
d)
zur Reparatur bestimmte Waren;
e)
zur Ausstellung bzw. Verwendung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung bestimmte Waren.

(2) Die Dauer der Verbringung der in Absatz 1 genannten Waren beträgt höchstens sechs Monate.

(3) Die in Absatz 1 genannten Waren unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1.

(4) Werden die in Absatz 1 genannten Waren nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist für die vorübergehende Verbringung nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächlichen Kontrolle ausübt, so werden sie von den Zollbehörden der Republik Zypern beschlagnahmt

(5) Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Waren gelten die Artikel 229, 232, 579 und 581 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(*) sinngemäß.

Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels genannten Waren gilt folgendes Verfahren:

a)
Den Waren werden eine Erklärung der sie verbringenden Person mit Angabe des Zwecks der vorübergehenden Verbringung sowie ggf. Unterlagen beigefügt, die als glaubhafter Nachweis dafür dienen, dass die Waren in eine der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels fallen;
b)
die Waren werden bei der Verbringung in die und aus den Landesteile(n) der Republik Zypern, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und bei der Verbringung in die und aus der Östliche(n) Hoheitszone von den Zollbehörden der Republik Zypern bzw. den Behörden der Östlichen Hoheitszone registriert;
c)
die Zollbehörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone können die vorübergehende Verbringung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, um sicherzustellen, dass Zoll- und Steuerschulden, die möglicherweise im Zusammenhang mit den betreffenden Waren entstehen, beglichen werden.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 12 besondere Bestimmungen erlassen.

3)
In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr(**) und die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(***) finden keine Anwendung; Waren, die Reisende beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck mitführen, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben befreit, sofern sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 260 EUR pro Person beträgt.

(2) Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenverbrauch festgelegt.

4)
In Artikel 11 Absatz 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Treten andere Notfälle, insbesondere Notfälle, die durch Unregelmäßigkeiten, Handelsverzerrung oder Betrug verursacht werden, oder außergewöhnliche Umstände ein, die ein sofortiges Handeln erfordern, so kann die Kommission im Benehmen mit der Regierung der Republik Zypern unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen.”

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(**)

ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/74/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6).

(***)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.