Präambel VO (EG) 2008/587

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern(1) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern(2) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates(3) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren.
(2)
In Anbetracht der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 — einschließlich der letzten Änderung — gesammelt wurden, müssen die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf der Insel weiter intensiviert werden.
(3)
Zu diesem Zweck sollten die Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, generell aufgehoben werden. Dazu muss die Schutzklausel der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 verstärkt werden.
(4)
Die vorübergehende Verbringung von Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in die Landesteile der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern sollte geregelt werden, um die die Trennungslinie überschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, zu fördern und die Teilnahme solcher Unternehmen an Handelsmessen und ähnlichen Veranstaltungen in den Landesteilen der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zu erleichtern. Auch Waren, die zur Reparatur in den Landesteilen der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern bestimmt sind, sollten die Trennungslinie überqueren dürfen.
(5)
Es sollte glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Verbringung solcher Waren vorübergehenden Charakter hat. Die Zollbehörden der Republik Zypern oder die Behörden der Östlichen Hoheitszone können eine Sicherheit für etwaige Zoll- oder Steuerschulden verlangen, die entstehen, wenn vorübergehend verbrachte Waren nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(6)
In Bezug auf Personen, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Trennungslinie in Richtung der Landesteile der Republik Zypern überschreiten, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte klargestellt werden, dass deren persönliche Gebrauchsgegenstände als für die vorübergehende Verbringung angemeldet angesehen werden. Gleiches sollte für Verkehrsmittel gelten.
(7)
Der zulässige Gesamtwert der Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Trennungslinie in Richtung der Landesteile der Republik Zypern überschreiten, in denen diese Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte wesentlich erhöht werden, um die wirtschaftliche Entwicklung in den Landesteilen der Republik Zypern zu fördern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.

(3)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).

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