Artikel 16 VO (EG) 2008/589

Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen

Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.

a)
Güteklasse;
b)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,
c)
eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart;
d)
eine Erläuterung des Erzeugercodes,
e)
das Mindesthaltbarkeitsdatum.

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