Artikel 34 VO (EG) 2008/589

Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

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