Artikel 35 VO (EG) 2008/589
Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen
Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.
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