Artikel 7 VO (EG) 2008/594

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 bzw. 25 des Interimsabkommens und später Artikel 39 bzw. 40 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss über die Maßnahmen.

Die Kommission erlässt derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 8a Absatz 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.