Artikel 8 VO (EG) 2008/594

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1) Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, bzw.
b)
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission notifiziert die beschlossenen Maßnahmen dem Rat.

(2) Die Kommission erlässt derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 8a Absatz 4.

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