Artikel 6 VO (EG) 2008/619
Sicherheiten
Die Ausschreibungssicherheit beträgt 15 % des für denselben Erzeugniscode und dieselbe Bestimmung zuletzt geltenden Erstattungshöchstbetrags. Die Ausschreibungssicherheit darf jedoch nicht weniger als 5 EUR je 100 kg betragen.
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