Artikel 7 VO (EG) 2008/619

Mitteilung der Angebote an die Kommission

Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote in der in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Form.

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