Artikel 1 VO (EG) 2008/637

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Titel IV Kapitel 10a erhält folgende Fassung:

KAPITEL 10a

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

Artikel 110a Anwendungsbereich

Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 520100 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt.

Artikel 110b Beihilfefähigkeit

(1) Die Beihilfe wird je Hektar beihilfefähiger Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Nutzflächen gehören, für die der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit zugelassenen Sorten eingesät sind und auf denen unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet wird.

Die Beihilfe gemäß Artikel 110a wird für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen und unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 festzulegen sind.

Artikel 110c Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 3342 ha,

Griechenland: 250000 ha,

Spanien: 48000 ha,

Portugal: 360 ha.

(2) Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 671,33 EUR,

Griechenland: 251,75 EUR,

Spanien: 400,00 EUR,

Portugal: 252,73 EUR.

(4) Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 3 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.

(5) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 110d Anerkannte Branchenverbände

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „anerkannter Branchenverband” eine juristische Person, der Inhaber von Baumwollerzeugerbetrieben und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird,

Standardvertragsformulare auszuarbeiten, die mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang sind,

die Produktion auf Erzeugnisse auszurichten, die insbesondere unter Qualitäts- und Verbraucherschutzgesichtspunkten den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind,

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren,

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle durch Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Entkörnungsbetriebe niedergelassen sind, erkennen alle Branchenverbände an, die die gemäß dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Kriterien erfüllen.

Artikel 110e Zahlung der Beihilfe

(1) Betriebsinhabern wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche nach Maßgabe von Artikel 110c gewährt.

(2) Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbandes sind, wird die Beihilfe je beihilfefähiger Hektarfläche innerhalb der nach Maßgabe von Artikel 110c Absatz 1 festgesetzten Grundfläche, zuzüglich 2 EUR, gewährt.

2.
Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
Die Bestimmungen von Titel IV Kapitel 10a gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 für Baumwolle, die nach diesem Datum ausgesät wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.