Artikel 2 VO (EG) 2008/637

Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Umstrukturierungsprogramme, mit denen spezifische Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten des Baumwollsektors finanziert werden (nachstehend „Umstrukturierungsprogramme” genannt).

(2) Nicht gefördert werden:

a)
Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;
b)
Maßnahmen, für die eine Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden kann.

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