Artikel 3 VO (EG) 2008/637

Allgemeine Anforderungen

(1) Die Umstrukturierungsprogramme müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Umstrukturierungsprogramme zuständig und stellen sicher, dass diese in sich stimmig sind und ihre Konzeption und Durchführung objektiv erfolgt, wobei die wirtschaftliche Lage der betroffenen Erzeuger und Verarbeiter zu berücksichtigen ist, sowie die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den Erzeugern und/oder Verarbeitern zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass für den Fall der Nichterfüllung der Umstrukturierungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen sind und durchgeführt werden.

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