Artikel 4 VO (EG) 2008/637

Einreichung und Anwendung von Umstrukturierungsprogrammen

(1) Jeder Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission alle vier Jahre und erstmals bis 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von vier Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2009 einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einreichen.

Vor der Einreichung bei der Kommission werden die zuständigen Behörden und die Organisationen des Baumwollsektors zu dem Umstrukturierungsprogramm konsultiert.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

(2) Die Umstrukturierungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar, es sei denn, es liegt weiterhin eine Unvereinbarkeit vor; in diesem Fall gilt der vorliegende Absatz.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Umstrukturierungsprogrammen.

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