Artikel 5 VO (EG) 2008/637

Mittelzuweisung

(1) Für das Umstrukturierungsprogramm werden pro Mitgliedstaat ab dem Haushaltsjahr 2010 jährliche Haushaltsmittel in folgender Höhe zugewiesen:

Griechenland: 4,0 Mio. EUR;

Spanien: 6,134 Mio. EUR.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, die Anwendung seines Umstrukturierungsprogramms zu beenden, um die in Absatz 1 genannten jährlichen Haushaltsmittel dauerhaft auf seine nationale Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu übertragen. Dieser Beschluss wird der Kommission spätestens bis zum 1. August des betreffenden Jahres mitgeteilt und gilt für die im darauf folgenden Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen. Zusammen mit dieser Mitteilung wird auch ein Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und die Verwirklichung seiner Ziele übermittelt.

Beschließt ein Mitgliedstaat jedoch, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 den Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen, so werden die in Absatz 1 genannten jährlichen Haushaltsmittel auf seine in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte nationale Obergrenze für das Haushaltsjahr 2018 übertragen und gelten für die in diesem Jahr getätigten Direktzahlungen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt vor dem 1. Januar 2018 eine Mitteilung über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und die Verwirklichung seiner Ziele.

(3) Die Übertragung nach Absatz 2 sowie die entsprechende Änderung von Absatz 1 wird nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren beschlossen, nachdem die Kommission die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms im Lichte seiner Zielsetzung bewertet hat.

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