Artikel 6 VO (EG) 2008/637
Allgemeine Bestimmungen für die Finanzierung der Umstrukturierungsprogramme
(1) Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die beihilfefähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Umstrukturierungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 getätigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme finanziert werden.
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