Artikel 7 VO (EG) 2008/637
Fördermaßnahmen und Begünstigte
(1) Die Umstrukturierungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- a)
- vollständiger und dauerhafter Abbau der Entkörnungsanlagen;
- b)
- Investitionen in die Entkörnungsindustrie;
- c)
- Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen;
- d)
- Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen;
- e)
- Beihilfe für Lohnunternehmen, die nicht über die Höhe der entstandenen Verluste hinausgeht.
(2) Begünstigte der Umstrukturierungsprogramme sind:
- a)
- die Besitzer der Entkörnungsbetriebe, für die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates(1) gewährt wurden, für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen;
- b)
- die Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen;
- c)
- die anerkannten Branchenverbände gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen;
- d)
-
Lohnunternehmen für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Maßnahmen, die
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Privatpersonen oder Unternehmen sind, die im Wirtschaftsjahr 2005/06 auf Vertragsbasis für Erzeuger oder Entkörnungsbetriebe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen bei der Baumwollernte tätig waren,
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Baumwolle geerntet haben, die an Entkörnungsanlagen geliefert wurde, die von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Abbau betroffen sind,
und
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als Folge der Verringerung der Menge an zu erntender Baumwolle nachweislich Verluste erlitten haben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
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