Artikel 7 VO (EG) 2008/637

Fördermaßnahmen und Begünstigte

(1) Die Umstrukturierungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)
vollständiger und dauerhafter Abbau der Entkörnungsanlagen;
b)
Investitionen in die Entkörnungsindustrie;
c)
Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen;
d)
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen;
e)
Beihilfe für Lohnunternehmen, die nicht über die Höhe der entstandenen Verluste hinausgeht.

(2) Begünstigte der Umstrukturierungsprogramme sind:

a)
die Besitzer der Entkörnungsbetriebe, für die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates(1) gewährt wurden, für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen;
b)
die Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen;
c)
die anerkannten Branchenverbände gemäß Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen;
d)
Lohnunternehmen für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Maßnahmen, die

Privatpersonen oder Unternehmen sind, die im Wirtschaftsjahr 2005/06 auf Vertragsbasis für Erzeuger oder Entkörnungsbetriebe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen bei der Baumwollernte tätig waren,

Baumwolle geerntet haben, die an Entkörnungsanlagen geliefert wurde, die von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Abbau betroffen sind,

und

als Folge der Verringerung der Menge an zu erntender Baumwolle nachweislich Verluste erlitten haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

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