Artikel 1 VO (EG) 2008/646

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 2a

Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können aufgrund des Verbots nach Artikel 2 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie weder wussten noch Grund zu der Annahme hatten, dass ihre Handlungen gegen das Verbot verstoßen.

2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgelisteten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben für juristische Dienstleistungen dienen;
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder
d)
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie
b)
mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

4.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Kommission wird ermächtigt,

a)
Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse zu ändern, die zu Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP getroffen werden, und
b)
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben zu ändern.

(2) Es wird eine Bekanntmachung mit den Verfahren für die Übermittlung der Angaben für Anhang I veröffentlicht.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

6.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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